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Gesetzlich gilt für den Fall einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, dass eine Angestellte einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von sechs Wochen hat. Laut Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts bleibt die Entgeltfortzahlung auch auf sechs Wochen beschränkt, wenn während der Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftritt. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung erneuert sich nur, wenn die Arbeitnehmerin eindeutig belegen kann, dass die beiden Krankheiten nicht zusammenhängen und die erste Krankheit beendet war, als die nächste Erkrankung eintrat.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11. Dezember 2019 – Az.: 5 AZR 505/18Das könnte Sie auch interessieren
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