Her mit den Hilfen! - Staatliche Unterstützung für krisengebeutelte Betriebe

24.02.2022
Foto: SFIO CRACHO/Shutterstock.com

Corona bremst die Wirtschaft weiterhin aus. Betroffen sind vor allem auch Kosmetikerinnen, die trotz erhöhter Hygiene-Maßnahmen starke Umsatzeinbußen hatten. Zum Glück gibt es diverse staatliche Unterstützungen, die Unternehmen in Anspruch nehmen dürfen. Welche das sind und was man tun sollte, um rasch und sicher in den Genuss dieser staatlichen Gelder zu kommen, weiß Fördermittelexperte und Business-Coach Maximilian Schreiber.

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Leider gibt es in der Pandemie auch weiterhin Wirtschaftsbereiche, die erhebliche Einschränkungen ihres Geschäftsbetriebs hinnehmen müssen. Daher unterstützt der Bund die betroffenen Unternehmen, Soloselbstständigen und selbstständigen Angehörigen der Freien Berufe weiterhin. An dieser Stelle stelle ich Ihnen die unterschiedlichen öffentlichen Fördermittel und Hilfen vor, die für Kosmetikinstitute infrage kommen:

Überbrückungshilfe

Für Unternehmen und Solo-Selbstständige

Kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Pandemie einstellen oder stark einschränken mussten, können umfassende Zuschüsse als Überbrückungshilfe III Plus oder IV erhalten. Auch Soloselbstständige und Freiberufler können einen Antrag auf „Neustarthilfe für Soloselbstständige“ stellen. Die Höhe der Hilfe richtet sich nach den betrieblichen Fixkosten. Unternehmen, die pandemiebedingt besonders schwer von Schließungen betroffen sind, erhalten einen zusätzlichen modifizierten und verbesserten Eigenkapitalzuschuss zur Substanzstärkung. Verlängert wurde auch die Neustarthilfe für Selbständige bis Ende März 2022. Auf Empfehlung des Bundesrechnungshofs erhalten Unternehmen in der Überbrückungshilfe IV bei Umsatzausfällen ab 70 Prozent bis zu 90 Prozent der Fixkosten erstattet. In der Überbrückungshilfe III Plus bleibt es bei einer Erstattung von 100 Prozent für diese Unternehmen.

Antragsberechtigung besteht bei krisenbedingtem Umsatzeinbruch in einem Monat von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzzeitraum 2019 oder wenn ein durch Corona bedingter Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent im Dezember 2021 und Januar 2022 vorliegt. Das gilt für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 750 Millionen Euro. Beantragt wird die Überbrückungshilfe von allen Betroffenen immer über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer, der sich vorab auf der gemeinsamen Antragsplattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de registrieren muss. Anträge für Überbrückungshilfe IV können seit dem 7. Januar 2022 gestellt werden. Die Überbrückungshilfe III Plus kann rückwirkend bis zum 31. März 2022 gestellt werden.

Neustarthilfe

Für Soloselbstständige

Die Überbrückungshilfe III Plus sowie die Überbrückungshilfe IV umfassen auch die sogenannte „Neustarthilfe für Soloselbstständige“. Damit soll der besonderen Situation von Soloselbstständigen Rechnung getragen werden. Antragsberechtigt sind Soloselbstständige, die noch keine Überbrückungshilfen in Anspruch genommen haben. Das Einkommen im Referenzzeitraum (im Normalfall das Jahr 2019) muss zu mindestens 51 Prozent aus selbstständiger Tätigkeit erzielt worden sein. Soloselbstständige können hier weiterhin pro Monat bis zu 1.500 Euro an direkten Zuschüssen erhalten, insgesamt für den verlängerten Förderzeitraum Januar bis März 2022 also bis zu 4.500 Euro beziehungsweise bis zu 9.000 Euro für September 2021 bis März 2022.

Die Anträge auf Neustarthilfe können ebenfalls auf der Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden.

Steuerliche Hilfsmaßnahmen

Um Unternehmen und Beschäftigte in der Corona-Pandemie zu unterstützen, erhalten sie vielfältige steuerliche Hilfen. Die Bundesregierung hat mit dem Corona-Steuerhilfegesetz dafür die Grundlage geschaffen. Alle Selbstständigen und Unternehmen, die unmittelbar vom Coronavirus betroffen sind, haben einen Anspruch auf die steuerlichen Erleichterungen. Der steuerliche Verlustrücktrag wird für die Jahre 2020 und 2021 nochmals erweitert und auf 10 Millionen Euro beziehungsweise 20 Millionen Euro (bei Zusammenveranlagung) angehoben. Durch eine pauschalierte Verlustrechnung im Jahr 2020 kann eine Steuererstattung sowohl für bereits in diesem Jahr geleistete Vorauszahlungen als auch für 2019 gezahlte Beträge beantragt werden. Für Steuerschulden aus der Einkommens- und Körperschaftsteuer sowie der Umsatzsteuer bis Ende 2020 gibt es die Möglichkeit der Stundung. Steuervorauszahlungen auf die Einkommens- und Körperschaftsteuer können angepasst werden.

Der Messbetrag für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen kann ebenfalls angepasst werden. Die Finanzbehörden verzichten auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge bei der Einkommens- und Körperschaftsteuer sowie der Umsatzsteuer.

Kredite

Für den Wiederaufbau für Unternehmen, Start-ups und Mittelständler

Unternehmen, die länger als fünf Jahre am Markt sind, können Kredite erhalten. Eine Voraussetzung ist, dass das Unternehmen bis zum 31. Dezember 2019 nicht in finanziellen Schwierigkeiten war. Unternehmen, die mindestens drei Jahre am Markt aktiv sind beziehungsweise zwei Jahresabschlüsse vorweisen können, sind ebenfalls dazu berechtigt, und auch Unternehmen mit 11 bis 249 Mitarbeitern, die mindestens seit Januar 2019 am Markt sind, erhalten Kredite.

Außerdem wird der KfW-Schnellkredit für Soloselbstständige und kleine Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten geöffnet und angepasst. Das Kreditvolumen beträgt maximal 2,3 Millionen Euro (bisher 1,8 Millionen Euro) mit 100 Prozent Haftungsfreistellung.

KfW-Sonderprogramm

Hier gelten erweiterte Sonderkonditionen, unter anderem niedrigere Zinssätze und vereinfachte Risikoüberprüfung mit einer Haftungsfreistellung bis zu 90 Prozent.

KfW-Globaldarlehen

Die Kreditanstalt für Wiederaufbau stellt für Start-ups und kleine Mittelständler den Förderinstituten der Länder haftungsfreigestellte Globaldarlehen zur Verfügung, mit denen bestehende und neue Förderprogramme anteilig refinanziert werden können.

Fazit

Mithilfe dieser genannten Fördermittel können auch Institute und Kosmetikinstitute in der Krise die nötigen finanziellen Mittel erhalten, die ihnen aufgrund der Umsatzeinbußen fehlen. Gerade für Institute, die vor der Pandemie keine Schwierigkeiten hatten, ist die Möglichkeit, diese Mittel zu beantragen, eine große Erleichterung.

Foto: Maximilian Schreiber
Maximilian Schreiber

Der Autor ist Gründerberater, Fördermittelexperte und Geschäftsführer der RSC GmbH. Er unterstützt Unternehmen im DACH-Raum bei der Beschaffung von zusätzlicher Liquidität durch staatliche Fördermittel.

www.rsc-foerderung.com
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