Fotos: Roman Samborskyi/Shutterstock.com
Veröffentlicht ein Arbeitgeber ein Foto eines Mitarbeiters auf dem sozialen Netzwerk Facebook, ohne dass er seine eindeutige Einwilligung hat, kann der Mitarbeiter ein Schmerzensgeld verlangen. Im vorliegenden Rechtsstreit hatte ein Mitarbeiter einer Pflegeeinrichtung zugestimmt, dass sein Foto für einen Aushang verwendet werden darf. Der Arbeitgeber veröffentlichte es jedoch ohne weitere Nachfrage auch auf seiner Website sowie auf Facebook. Obwohl der Arbeitnehmer die Löschung des Fotos gefordert hatte, blieb es auf Facebook, weshalb ihm laut Meinung des Arbeitsgerichts Lübecks ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 Euro zustehe.
ArbG Lübeck, Urteil vom 20. Juni 2019 – Az.: 1 Ca 538/19Mehr zu den Themen:
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