Steuertipps: Daran sollten Sie als Unternehmerin bis zum Jahresende denken

08.12.2021
Foto: GaudiLab/shutterstock.com

Tipp 1 – Umsatzgrenzen für umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung einhalten

Sie mussten im Jahr 2021 als umsatzsteuerliche Kleinunternehmerin in Ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen, da Ihre umsatzsteuerpflichtigen Umsätze in 2020 (Vorjahr) nicht mehr als 22.000 Euro betragen haben und in 2021 voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen werden? Dann sollten Sie prüfen, ob Sie auch 2022 unter die Kleinunternehmerregelung fallen. Dies ist der Fall, wenn sie in diesem Jahr nicht mehr als 22.000 Euro umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielen und im nächsten Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro. Überschreiten Sie allerdings eine der beiden Grenzen, werden Sie im Jahr 2022 umsatzsteuerpflichtig, das heißt Sie müssen in Ihren Rechnungen Umsatzsteuer ausweisen und Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben. Allerdings dürfen Sie dann auch die Vorsteuer aus Ihren Eingangsrechnungen abziehen, soweit die bezogenen Waren und Leistungen für umsatzsteuerpflichtige Umsätze verwendet werden.

Um einen Wechsel zur Regelbesteuerung zu vermeiden, sollte geprüft werden, ob steuerpflichtige Leistungen ggf. erst im nächsten Jahr erbracht werden können. Aber auch diejenigen, die in 2020 mehr als 22.000 Euro umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielt haben und daher in diesem Jahr als regelbesteuerndes Unternehmen Umsatzsteuer ausweisen, anmelden und an das Finanzamt abführen müssen, können möglicherweise 2022 wieder von der Kleinunternehmerregelung profitieren. Denn wenn sie in 2021 nicht mehr als 22.000 Euro an umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen erzielen, sind sie wieder umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer, sofern 2022 die 50.000 Euro-Grenze voraussichtlich nicht überschritten wird. Dies gilt allerdings nicht, wenn Sie in den letzten 5 Jahren zur Regelbesteuerung optiert hatten. Möglicherweise ist die Umsatzsteuerpflicht für Sie aber auch vorteilhaft, denn dann sind Sie vorsteuerabzugsberechtigt. In diesem Fall können Sie zur Umsatzsteuerpflicht optieren, auch wenn Sie für die Prüfung des Jahres 2022 die Kleinunternehmergrenzen nicht überschreiten. Sie sind dann jedoch für fünf Jahre an die Umsatzsteuerpflicht gebunden.

Tipp 2: Die 10-Tage-Regel beachten und optimal für sich nutzen

Sie ermitteln Ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung? Dann ist für Ihren Gewinn in 2021 grundsätzlich entscheidend, ob Ihre Einnahmen bereits auf Ihrem Bankkonto gutgeschrieben bzw. in Ihrer Kasse vereinnahmt wurden und ob Zahlungen für Betriebsausgaben bereits abgeflossen sind. Durch das Verschieben von Zuflüssen in das nächste Jahr und/oder das Vorziehen von zahlungswirksamen Aufwendungen in den Dezember 2021 kann der zu versteuernde Unternehmensgewinn gemindert werden. Um dies zu steuern, können Sie beispielsweise mit Kunden oder Lieferanten andere Zahlungsziele vereinbaren.

Es gibt allerdings auch Ausnahmen vom Zu-/Abflussprinzip: die sogenannte 10-Tage-Regel. Diese betrifft regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die kurze Zeit vor oder nach Ende des Jahres zu- bzw. abfließen. Die Regel besagt, dass diese Einnahmen und Ausgaben als im Wirtschaftsjahr der Verursachung zugeflossen gelten. Als kurze Frist gelten dabei 10 Tage, das heißt es geht um Zahlungen zwischen dem 22. Dezember und dem 10. Januar des Folgejahres.

Auf der Ausgabenseite sind beispielsweise die monatlichen Umsatzsteuervorauszahlungen, Mieten, Versicherungsbeiträge oder Darlehenszinsen betroffen. Auf der Einnahmenseite sind es die regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen, wie z. B. jährliche Zahlungen für Garantieverträge oder regelmäßig erfolgende Vorauszahlungen für Wartungsverträge oder bei (Zahn-)Ärzten die zufließenden Abschlagszahlungen der Kassen(Zahn)ärztlichen Vereinigung für den Monat Dezember, die unter die 10-Tage-Regelung fallen, wenn die Zahlungen auch in dieser Frist fällig sind. Zuflüsse aus Coronahilfen (Überbrückungshilfe Plus oder Neustarthilfe Plus) fallen nicht unter die 10-Tage-Regelung.

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