Neues Jahr, neue Vorschriften

17.12.2018
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1. Geschenkgutscheine

Ab dem 1. Januar 2019 gelten neue Regelungen. Grundlage ist hierfür eine EU-weite Richtlinie für Geschenkgutscheine. Der neue Artikel 30a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (kurz: MwStSystRL) enthält Definitionen von Gutscheinen für Mehrwertsteuer-Zwecke. Nach Art. 30a Nr. 1 MwStSystRL ist ein „Gutschein“ ein Instrument, bei dem die Verpflichtung besteht, es als Gegenleistung oder Teil einer solchen für eine Lieferung von Gegenständen oder eine Erbringung von Dienstleistungen anzunehmen und bei dem die zu liefernden Gegenstände oder zu erbringenden Dienstleistungen oder die Identität der möglichen Lieferer oder Dienstleistungserbringer entweder auf dem Instrument selbst oder in damit zusammenhängenden Unterlagen einschließlich der Bedingungen für die Nutzung dieses Instruments angegeben sind.

Im deutschen Recht gibt es keine solche eindeutige gesetzliche Regelung. Es wurde bislang zwischen den Sachgutscheinen –also Gutscheinen, die sich auf eine hinreichend konkretisierte Ware oder Dienstleistung beziehen - und Wertgutscheinen – das sind Gutscheine über einen Geldbetrag, die gegen eine beliebige Ware oder Geldleistung eingetauscht werden können – unterschieden. Während bei dem konkretisierten Sachgutschein die Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt des Verkaufs abgeführt werden musste, wurde diese beim Wertgutschein erst bei der eigentlichen Leistungserbringung fällig.

Ab Januar 2019 tritt die Regelung, in der der Begriff Gutschein erstmals definiert wird, erstmals in Kraft. Der Gesetzgeber unterscheidet hier nun zwischen einem sogenannten Einweg- und einem Mehrzweck-Gutschein. Als Einweg-Gutschein gilt, dass der Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, und die für diesen Gegenstand oder die Leistung geschuldete Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins bereits feststehen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so handelt es sich um einen Mehrzweck-Gutschein. Bei diesem handelt es sich um einen Austausch von Zahlungsmitteln. Und erst wenn der Gutschein eingelöst und die Dienstleistung erbracht sind, wird die Umsatzsteuer fällig. Sogenannte Rabatt-Gutscheine sind allerdings von dieser neuen Regelung nicht betroffen. Für den Fall, dass Kunden anrufen und ihre unbeabsichtigte Verspätung ankündigen, sollten Sie ihnen kostenlos einen Termin an einem anderen Tag anbieten, wenn Sie sie nicht am selben Tag zu einer anderen Zeit unterbringen können. So binden Sie die Kunden, zeigen ihnen Ihre Geschäftsethik und bleiben im Zeitplan.

2. Mindestlohn

Sollten Sie als Inhaberin eines Studios Mitarbeiter beschäftigen, so könnten folgende Änderungen für Sie auch wichtig sein: Der gesetzliche Mindestlohn, der aktuell bei 8,84 Euro liegt, wird ab Januar 2019 auf 9,19 Euro erhöht. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass etwa Umsatzprovisionen oder gesetzliche Zuschläge (Nacht- und Feiertagszuschläge) nicht (!) auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet werden dürfen. Wenn Sie den Mindestlohn nicht zahlen, kann das für Sie unter Umständen sehr teuer werden. Bitte haben Sie daher einen Blick auf die Stundenabrechnungen Ihrer Mitarbeiter. Sollte der Zoll, um genau zu sein die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) feststellen, dass Ihre Angestellten weniger als den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohn erhalten, drohen Ihnen empfindliche Geldstrafen.

3. Minijobber

Sogenannte Minijobs (Verdienstgrenze: 450 Euro/Monat) sind mit Ausnahme der Rentenversicherung für die Arbeitnehmer sozialversicherungsfrei. Ein Minijob kann aber auch mit einer zeitlichen Begrenzung ausgeübt werden. In einem solchen Fall ist der Verdienst unerheblich. Wichtig ist, dass die Beschäftigung kurzfristig und innerhalb bestimmter Zeitgrenzen ausgeübt wird.

Ab 2019 gelten die Zeitgrenzen von zwei Monaten beziehungsweise 50 Arbeitstagen. Wer diese Zeitgrenzen nicht überschreitet, bleibt vollständig beitragsfrei. Dies gilt dann auch für den jeweiligen Arbeitgeber. Der Verdienst spielt hierbei keine Rolle.

4. Middijobber

Zwischen einem Minijob und der klassischen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung gibt es noch den sogenannten Middijob. Als Middijobber galten bisher Arbeitnehmer, deren Bruttogehalt zwischen 450 Euro und 850 Euro pro Monat lag. Der Vorteil der Middijobs liegt darin, dass die jeweiligen Arbeitnehmer-/innen lediglich einen reduzierten Beitrag zur Sozialversicherung leisten müssen.

Ab dem 1. Januar 2019 erhöht sich die bisherige Obergrenze. Um die Vorschriften für die Middijobs anwenden zu können, dürfen die Arbeitnehmer nunmehr bis zu 1.300 Euro pro Monat verdienen.

5. Krankenkassenbeiträge für Selbstständige

Bisher mussten Selbstständige, die gesetzlich versichert waren, einen Mindestbeitrag von knapp 400 Euro pro Monat bezahlen, denn die Krankenkassen setzten ein rein fiktives Einkommen von 2.284 Euro pro Monat bei der Bemessung an. Das war eine hohe Summe und traf insbesondere geringverdienende Selbstständige besonders hart. Ausnahmen hiervon gab es nur für Existenzgründer und besondere Härtefälle.

Ab 2019 soll sich das nun ändern. Ab dann soll das fiktive Mindesteinkommen für Selbstständige auf 1.038 Euro pro Monat herabgesetzt werden. Der Mindestbeitrag für die gesetzliche Krankenkasse beträgt dann nur noch rund 190 Euro inklusive der Pflegeversicherung.

Selbst für gut verdienende Selbstständige gibt es in diesem Zusammenhang tolle Neuigkeiten, denn sollten Sie keinen Einkommensteuernachweis besitzen, so wurden Sie bisher mit dem Höchstsatz 840 Euro pro Monat eingestuft. Die Reduzierung des Beitrags erfolgte erst ab dem Zeitpunkt, in dem der Einkommensteuerbescheid vorlag. Zu viel bezahlte Beiträge wurden einbehalten. Ab Januar können die gezahlten Beiträge für zwölf Monate rückwirkend neu festgesetzt werden, wenn Selbstständige ihren Steuerbescheid nachreichen. Viele Selbstständige dürfen dann, gerade in umsatzschwachen Zeiten, mit einer teilweisen Rückerstattung der gezahlten Beiträge rechnen.

Stefan Engels ist seit 2002 zugelassener Rechtsanwalt und praktiziert in Mönchberg. Sein Tätigkeitsschwerpunkt bildet die Geschäftsfeldentwicklung und Internationalisierung von Unternehmen.

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